Kleinunternehmerregelung § 19 UStG

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§ 19 Umsatzsteuergesetz Kleinunternehmer Regelung

Kleinunternehmerregelung § 19 UStG

Kleinunternehmerregelung in Deutschland

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Um nebenberuflich Tätigen sowie Gründern von Kleinstbetrieben von der Bürokratie und die Verwaltung von einer Vielzahl von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu entlasten, gibt es in Deutschland die sogenannte Kleinunternehmerregelung, normiert in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Es handelt sich hierbei um ein Wahlrecht, bei dem der Unternehmer entscheiden kann, ob er umsatzsteuerlich als Nichtunternehmer behandelt werden soll. Das Besondere dabei ist, dass die Regeln des Umsatzsteuergesetzes weiterhin gelten, die Umsatzsteuer entsteht auch weiterhin. Allerdings wird diese nicht erhoben, muss also nicht abgeführt werden.

Gibt es einen Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer?

Ja. Der Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Ein Kleingewerbe gibt es weder im Umsatzsteuerrecht, noch in der Einkommensteuer. Man hört den Begriff zwar allenthalben, steuerrechtlich ist er jedoch ohne Bedeutung. Grundsätzlich gelten die gleichen steuerlichen Rechte und Pflichten sowohl für die großen, als auch für die kleinen Betriebe (Ausnahme beispielsweise: Buchführungspflicht).

Wer ist Kleinunternehmer?

Ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist automatisch kraft Gesetzes Kleinunternehmer, sofern er die grundsätzlich folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Voraussetzungen für die Besteuerung als Kleinunternehmer

  • Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 17.500 € und
  • Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €

Umsatz ist laut Gesetzestext der Gesamtumsatz, ohne Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (vereinfacht gesagt: Gegenstände, die auf Dauer dem Betrieb dienen, man also mit ihnen nicht regelmäßig handelt).

Beispiel

Ein Unternehmer handelt mit Fußbällen.

Gesamtumsatz Vorjahr: 18.500 €, davon Verkauf des betrieblich genutzten PC für 1.500 € = 18.500 € – 1.500 € = Umsatz 17.000 € < 17.500 € = OK

geplanter Umsatz aktuelles Jahr: 28.000 € < 50.000 € = OK

Welche Grenze gilt bei Neugründung?

Wird eine Tätigkeit neu aufgenommen, dann zählt im Gründungsjahr die Grenze von 17.500 € verbunden mit der Frage, ob man diese Grenze voraussichtlich nicht überschreitet.

Was ist die Alternative zur Kleinunternehmerregelung?

Wer nicht Kleinunternehmer ist, der unterliegt als Unternehmer der sogenannten Regelbesteuerung, dem Standardfall mit allen Vor- und Nachteilen.

Ausübung des Wahlrechts

Da es sich ja um ein Wahlrecht handelt, kann der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf diese Regelung verzichtet. Es ist also kein Antrag mit Genehmigung notwendig, sondern eine Erklärung zum Verzicht, ein einseitiger Vorgang. Das Wahlrecht kann auch nachträglich wahrgenommen werden, allerdings nur bis zur ‚Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung‘, also dem Ende der Rechtsbehelfsfrist (grundsätzlich 1 Monat nach Bekanntgabe).

Man kann die Erklärung auch gleich auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auf der gleichen Seite wie der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, abgeben. Dort ist auf der Seite 6 unter Textziffer  7.3 der Passus „Es wird auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.“ anzukreuzen.

Bindung an die Erklärung

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, sollte es sich aber vorher genau überlegen. Der Unternehmer ist nach Ausübung des Wahlrechts mindestens 5 Jahre lang daran gebunden. Ein ‚Zurück‘ gibt es also nicht so schnell. Und wenn, dann ist ein Widerruf auch nur zum 01.01. des Jahres möglich.

Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Wie immer im Leben hat diese vermeintlich für kleinere Unternehmen nicht nur Vorteile. Es kommt auf den Einzelfall an und ggf. sollte man sich die Auswirkungen Aufwand/Nutzen durchrechnen.

 Vorteile

  • weniger bürokratischer Aufwand (keine Voranmeldungen)
  • möglicherweise attraktiver für Kunden durch niedrigere Endpreise

Nachteile

  • kein Vorsteuerabzug für Einkäufe
  • unprofessioneller Eindruck möglich (Gesamtumsatz Unternehmen niedrig)
  • Kunde kann als Unternehmer keine Vorsteuer abziehen 
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärungen müssen trotzdem abgegeben werden
  • bei Wegfall der Voraussetzungen wegen Überschreiten der Umsatzgrenzen bedeuten hohen Aufwand (Abführung der Umsatzsteuer bzw. Berichtigung aller Rechnungen)

Diese Vor- und Nachteile sind nur allgemein gehalten, da es auf die Struktur des Unternehmens ankommt und schwer pauschal zu beantworten ist.

Soll ich nun auf die Kleinunternehmerregelung verzichten oder nicht?

Ob es sich nun lohnt, ist neben der Frage des Bürokratie-Aufwands im Hinblick auf die Art der Kundschaft zu beurteilen. Haben Sie mehr Verbraucher als Kunden, denen ich eine Dienstleistung anbiete, dann bin ich preislich wahrscheinlich attraktiver als Kleinunternehmer. Haben Sie Unternehmer als Kunden, die Vorsteuer abziehen können, dann wird es den Kunden egal sein, ob sie Dienstleistungen als Kleinunternehmer oder mit Aufschlag und Ausweis der Umsatzsteuer als Unternehmer mit Regelbesteuerung anbieten.

Handeln Sie mit eingekauften Waren und/oder müssen viel in Maschinen und Ausrüstung (gerade bei Gründung) investieren, dann hätten Sie durch den eigenen Vorsteuerabzug (VoSt-Abzug) sicherlich einen finanziellen Vorteil. Meist liegt das eigene Portfolio irgendwo zwischen den Beispielen, so dass spitzes Rechnen notwendig ist.

Die folgende Tabelle fasst die günstigsten Entscheidungen nochmals zusammen:

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?

Beurteilung der Frage: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung?

Was muss ich als Kleinunternehmer bei der Rechnungsstellung beachten?

Zwar wird der Kleinunternehmer von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit, trotzdem gelten für ihn als umsatzsteuerlicher Unternehmer dem Grund nach die gleichen Pflichten bei der Rechungsstellung. Die Rechnung muss, sofern keine Kleinbetragsrechnung unter 150 €, alle Pflichtangaben enthalten.

Besonderheiten beim Kleinunternehmer

Da bei einem Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben wird, darf er sie auch nicht auf Rechnungen ausweisen. Es steht als Rechnungssumme also stets der Bruttobetrag ohne Angabe eines Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuer-Betrags.

Die Begründung hierfür sollte auf der Rechnung angebracht werden, beispielsweise

Kein Ausweis der Umsatzsteuer wegen Anwendung der Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG.

Siehe auch Artikel zu ordnungsgemäßen Rechnungen.

Was passiert, wenn ich trotzdem die Mehrwertsteuer ausrechne und auf der Rechnung ausweise?

Vorsicht, dieser Fehler kann teuer werden. Dies nennt man unberechtigten Umsatzsteuerausweis. Wenn Sie als Kleinunternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis erteilen, dann schulden Sie gesetzlich den ausgewiesenen Steuerbetrag, da ein Rechnungsempfänger daraus die Vorsteuer ziehen könnte, nachzulesen im § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).


2 Comments

Hauskauf mit bestehender Photovoltaikanlage

16. Juli 2015 an 11:27 pm

[…] mit Vorsteuerabzug bei Erwerb der Anlage ist, sollten Sie genau prüfen, ob für Sie die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Sofern die Photovoltaik-Anlage nicht mit Ausweis der Umsatzsteuer veräußert wird, […]

Ordnungsgemäße Rechnung

19. August 2015 an 8:44 pm

[…] bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten grundsätzlich die gleichen Anforderung an die Erteilung von […]

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