Mini-One-Stop-Shop-Regelung neu für Unternehmer ab 2015
Kategorie:Neuigkeiten , Praxis
Was ist die Mini-One-Stop-Shop-Regelung?
Mini-One-Stop-Shop-Regelung als Vereinfachungsregelung
Die Mini-One-Stop-Shop-Regelung ist eine
- (freiwillige) steuerliche Option
- für Unternehmer mit
- sonstigen Leistungen u.a. elektronischer Form
- an Privatpersonen im EU-Ausland zur
- Vereinfachung der neuen Besteuerungsregeln.
Eine Versteuerung der Umsätze an den Wohnsitzen der Kunden in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entfällt durch die Mini-One-Stop-Shop-Regelung.
Zu finden ist diese Regelung in der Literatur auch abgekürzt als MOSS oder statt „One“ die „1“ bei M1SS.
Der Unternehmer muss also nicht in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union, wo die jeweiligen Kunden ihren Wohnsitz haben, eine Registrierung und Versteuerung bei den ausländischen Finanzbehörden durchführen, sondern hat lediglich eine Anlaufstelle, einen Ansprechpartner in Deutschland (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt).
MOSS = Mini-One-Stop-Shop = eine einzige kleine Anlaufstelle
Hintergrund
Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht überwiegend eine Besteuerung von Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland vor. Ist also der Ort einer Leistung an Kunden im Inland, greift die Umsatzbesteuerung der Bundesrepublik Deutschland, der Fiskus hierzulande erhält die Mehrwertsteuer.
Ob ein Umsatz in Deutschland steuerbar ist, liegt also am Ort der Leistung. Gerade bei Leistungen, die über das Internet erbracht werden, ist die Beantwortung der Frage „Wo ist der Ort einer Leistung über das Internet?“ nicht immer trivial und damit leicht zu beantworten.
Die Gesetzgeber in der Europäischen Union sind über die Mehrwertsteuer-System-Richtlinie verpflichtet worden, die nationalen Regeln anzupassen.
Für Deutschland wurde der § 3a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechend mit Gültigkeit ab 01.01.2015 angepasst.
Welche Umsätze betrifft es?
Es geht im Kern um Umsätze mit Endkunden im Gemeinschaftsgebiet, also Privatpersonen und nicht um Unternehmer, deren Unternehmereigenschaft mittels USt-ID nachgewiesen ist.
Gesetzlich sind nur die Oberbegriffe definiert:
- Dienstleistungen in der Telekommunikation
- Rundfunk- und Fernsehleistungen
- auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen
Dahinter stecken natürlich eine Vielzahl von Branchen und Geschäftsmodellen. Genauer ausgeführt und mit Beispielen untermauert ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2015, Abschnitt 3.12.
Für die meisten Anwendungsfälle ist der recht allgemein beschriebene Bereich unter der Nummer 3 zutreffend: auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen.
Das sind beispielsweise und nicht abschließend:
- Bereitstellen (Anbieten eines Zugangs/des Herunterladens) von elektronischen Inhalten:
- Texte,
- Bildern,
- Musik,
- Software,
- Filme,
- Spiele (auch Glücksspiele)
- Webdesign, Webhosting
- Datenbanken
- Online-Versteigerungen
- Zugangspakete, die über den reinen Internetzugang hinausgehen
Die Lieferung von Gegenständen, auch wenn sie elektronisch (z.B. über einen Online-Shop) angeboten werden, ist hiervon nicht betroffen.
Wo ist dann der Ort dieser Leistungen?
Das Gesetz fingiert den Ort dieser elektronischen sonstigen Leistungen am Wohnsitz des Leistungsempfängers. Es spielt weder die Qualität oder der örtliche Schwerpunkt der Leistungserbringung eine Rolle, noch ein möglicher Server-Standort, auf dem die Daten gespeichert sind und bereitgestellt werden.
Beispiel
Lädt der italienischer Kunde Massimo die Software „avanti“ des in Deutschland ansässigen Programmierers Herrn Turing vom Server in Frankreich herunter, dann ist somit der Ort der sonstige Leistung in Italien und damit in Deutschland grundsätzlich nicht steuerbar.
Was ist neu ab 1.1.2015?
Der deutsche Programmierer aus dem obigen Beispiel müsste zwar in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen (Ort der sonstigen Leistung ist nicht im Inland), sich jedoch in Italien steuerlich registrieren und die Steuer dort anmelden und abführen. Die italienische Mehrwertsteuer (IVA) beträgt 22% und müsste daher bei der Preiskalkulation berücksichtigt werden.
Hat der im Beispiel betrachtete Informatiker Herr Turing jedoch Kunden in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so müsste er einen immensen Verwaltungsaufwand in Kauf nehmen und sich in jedem einzelnen Land beim jeweiligen Finanzamt um die ordentliche Versteuerung kümmern.
Ein bisher nie dagewesener Aufwand, der insbesondere kleineren Betrieben kaum zuzumuten wäre.
Alternative zur Besteuerung in den Mitgliedsstaaten
Der deutsche Unternehmer kann freiwillig am Mini-One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen. Hierzu ist vierteljährlich jeweils zum 20. eine Zusammenfassende Meldung (ZM) elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich.
I. Kalendervierteljahr bis zum 20. April,
II. Kalendervierteljahr bis zum 20. Juli,
III. Kalendervierteljahr bis zum 20. Oktober,
IV. Kalendervierteljahr bis zum 20. Januar des Folgejahres.Quelle: FAQ – BZSt
Die Teilnahme an der Sonderregelung gilt durch Online-Registrierung am Verfahren als beantragt.
Hierbei müssen die steuerlichen Besonderheiten der Mitgliedsstaaten, wie bspw. die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, trotzdem beachtet werden.
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