Hauskauf mit Photovoltaikanlage
Kategorie:Praxis
Hauskauf mit bestehender Photovoltaikanlage
Kleinunternehmerregelung und junge Anlage kann Probleme bereiten
Wenn Sie einen Hauskauf mit einer bestehenden Photovoltaikanlage planen, dann müssen Sie aufpassen. Der seltene, aber denkbare Fall kann schnell zum teuren Fallstrick werden.
Sofern die Anlage jünger als 5 Jahre alt ist und der Vorbesitzer Photovoltaik-Unternehmer mit Vorsteuerabzug bei Erwerb der Anlage ist, sollten Sie genau prüfen, ob für Sie die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Sofern die Photovoltaik-Anlage nicht mit Ausweis der Umsatzsteuer veräußert wird, denkbar wäre eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG), dann wäre die sogenannte Vorsteuer-Berichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.
Die Regelung führt dazu, dass bei einer umsatzsteuerlichen Nutzungsänderung ein Teil der vom Finanzamt erstattete Vorsteuer möglicherweise zurückbezahlt werden müsste. Der Wechsel von Regelbesteuerung auf Kleinunternehmerregelung gilt als eine solche Nutzungsänderung.
Hintergrund ist, dass der sogenannte 5-jährige Berichtigungszeitraum auf den Erwerber übergeht. Der Erwerber wird so gestellt, als habe er die Anlage selbst mit Vorsteuerabzug erworben. Der Veräußerer ist verpflichtet, die dafür notwendigen Angaben dem Erwerber mitzuteilen.
Je jünger und teurer die Anlage ist, desto höher kann Sie eine mögliche Vorsteuer-Rückforderung durch das Finanzamt treffen. In der Praxis sind diese Fälle aber nicht häufig anzutreffen. Da jedoch mittlerweile Photovoltaik-Anlagen weit verbreitet sind, überrascht dieser Fallstrick den einen oder anderen Käufer dann doch. Bei sehr großen Anlagen wiederum kommt die Kleinunternehmerregelung wegen möglicher hoher Erlöse dann ohnehin nicht in Betracht.
Ein solches steuerliches Risiko kann man vor Vertragsabschluss noch bei den Preisverhandlungen und dann im notariellen Vertrag berücksichtigen.
Hauskauf mit bestehender Photovoltaikanlage: Checkliste
- Hauskauf mit Photovoltaikanlage und
- kein Umsatzsteuerausweis durch Hausverkäufer (sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen) und
- Anlage ist nicht älter als 5 Jahre und
- Erwerber plant Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen
= genaue steuerrechtliche Prüfung notwendig
Aufgrund der Komplexität der Thematik, ist es im Zweifel sinnvoll seinen Steuerberater zu konsultieren.
Foto: PublicDomainPictures / Pixabay
1 Kommentar
Mel
11. August 2016 an 3:12 amVielen Dank fuer die Infos!
In unserem fall ist es genau wie beschrieben „Hauskauf mit Photovoltaikanlage und
kein Umsatzsteuerausweis durch Hausverkäufer (sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen) und
Anlage ist nicht älter als 5 Jahre „!
Die Anlage hat den Verkaufspreis von ca 25 000 Euro (netto) gehabt und wir haben sie fuer den Preis von 15 Euro erworben.
Da im KV keine UMSt ausgewiesen wurde, gehen wir davon aus, dass wir auch nicht berechtigt sind die Vorsteuer abzuziehen.
Heisst das wir trotz diesem Nachteil als Gewerbetreibenede uns anmelden muessen und die Umst fuer die Erträge abfuehren muessen? wir haben sozus. die Eigenschaft „Gewerbe“ vom Vorbesitzer geerbt`?
Im zweifel falls wir doch zum Kleinunternehmer optieren wollen, wer ist Steuerschuldner der zuruck zu zahlenden UmST?
VielenDank fuer Ihre Hilfe!!
Herzlichst